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<!-- ANCHORED: § 8 Abs. 1 HeizkostenV — "Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen." (FAQ-Antwort "mindestens zur Hälfte, höchstens zu 70 Prozent" für Warmwasser; für Wärme siehe ANCHORED-Anker § 7 Abs. 1 HeizkostenV im Abschnitt "Wie verteile ich die Kosten auf die Mieter?"). https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__8.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut der konsolidierten Fassung bestätigt). --> <!-- ANCHOR-REF: § 556 Abs. 3 BGB (Zwölf-Monats-Frist, Zugang), § 2 BetrKV (17 Betriebskostenarten; Nr. 1 Grundsteuer; Nr. 15: Kabel-TV-Nutzungsentgelte bis 30. Juni 2024), § 1 Abs. 2 BetrKV (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten nicht umlagefähig), § 556a Abs. 1 BGB (Wohnfläche als Regel; erfasster Verbrauch), § 7 Abs. 1 HeizkostenV (mindestens 50, höchstens 70 vom Hundert), § 259 Abs. 1 BGB (geordnete Zusammenstellung; BGH-Mindestangaben) — FAQ-Frontmatter-Antworten wiederholen im Fließtext verankerte Fakten; siehe ANCHORED-Anker in den jeweiligen Abschnitten. -->

Wie erstelle ich eine Nebenkostenabrechnung?

Kurz zusammengefasst: Eine Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegt. Sie muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen, ein Guthaben behält der Mieter. Am Ende steht für jeden Mieter ein Saldo: Nachzahlung oder Guthaben.

Betriebskosten sind die laufenden Kosten eines Gebäudes — etwa Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr oder die Gebäudeversicherung. Über die Vorauszahlungen darauf ist nach § 556 Abs. 3 BGB jährlich abzurechnen. Das Ergebnis ist ein Dokument für das ganze Haus: Es stellt die Gesamtkosten zusammen, verteilt sie auf die Mieter und rechnet je Mieter die geleisteten Vorauszahlungen gegen. Wie knapp die Zwölf-Monats-Frist im Einzelfall ist und was bei einer verspäteten Abrechnung gilt, erklärt der Ratgeber Frist für die Nebenkostenabrechnung.

<!-- ANCHORED: § 556 Abs. 3 BGB — Satz 1: "Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten."; Satz 2: "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen."; Satz 3: "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut der tagesaktuellen konsolidierten Fassung bestätigt). "Zugehen"/Zugang ist die gefestigte Lesart von "mitzuteilen" (Zugang innerhalb der Frist); die Ratgeber-Formulierung ist Paraphrase, kein Zitat. -->

Dieser Ratgeber führt Sie durch die fünf Arbeitsschritte: Unterlagen bereitlegen, umlagefähige Kosten zusammenstellen, Kosten verteilen, Vorauszahlungen abziehen und die formalen Angaben prüfen.

Was sollten Sie bereithalten?

Für die Abrechnung brauchen Sie den Abrechnungszeitraum, die Gebäudedaten, eine Mieterliste und die sortierten Kostenbelege des Jahres. Wer diese vier Dinge vor sich liegen hat, kann die Abrechnung in einem Durchgang erstellen — ohne zwischendurch Ordner zu suchen.

Im Einzelnen:

<!-- ANCHOR-REF: § 556 Abs. 3 BGB (jährliche Abrechnung) — siehe ANCHORED-Anker im Einstiegsabschnitt. Das Kalenderjahr als üblicher Abrechnungszeitraum ist Praxisbeschreibung ("in der Regel"), keine Normbehauptung. -->

Die Originalbelege bleiben bei Ihnen. In die Abrechnung gehören nur die Beträge; der Mieter kann nach § 556 Abs. 4 BGB auf Verlangen Einsicht in die zugrunde liegenden Belege nehmen.

<!-- ANCHORED: § 556 Abs. 4 BGB — "Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen." https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200; die Belegeinsicht steht in der tagesaktuellen konsolidierten Fassung in Abs. 4, die Unwirksamkeitsklausel in Abs. 5). Hinweis: docs/rules/02-legal-facts.md (last-verified 2026-06-10) führt diese Absatznummerierung noch nicht — Live-Text maßgeblich. -->

Welche Kosten darf ich umlegen?

Umlagefähig — also auf die Mieter übertragbar — sind die 17 Betriebskostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), sofern der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht. Nicht umlagefähig sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also Reparaturen.

<!-- ANCHORED: § 2 BetrKV — "Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; […] 17. sonstige Betriebskosten […]" (Katalog Nr. 1 bis 17). https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, 17 Nummern in der konsolidierten Fassung bestätigt). --> <!-- ANCHORED: § 1 Abs. 2 BetrKV — "Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen […] (Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen […] (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)." https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__1.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut bestätigt). -->

In der Praxis bestehen die umlagefähigen Kosten aus vier Bausteinen: den kalten Betriebskosten (Grundsteuer, Wasser, Müll, Versicherung und weitere Positionen aus dem Katalog), den Heizkosten, den Warmwasserkosten und der CO₂-Umlage. Die letzten drei folgen eigenen Verteilungsregeln — dazu gleich mehr.

Der vollständige Katalog aus § 2 BetrKV:

<!-- ANCHOR-REF: § 2 BetrKV (Katalog Nr. 1 bis 17) — siehe ANCHORED-Anker oben; die Tabelle ist eine verkürzte Wiedergabe der Nummern-Stichworte, kein Normzitat. -->
Nr.Betriebskostenart
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (namentlich die Grundsteuer)
2Wasserversorgung
3Entwässerung
4Heizung (Betrieb der zentralen Heizungsanlage)
5Warmwasserversorgung
6Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
7Aufzug
8Straßenreinigung und Müllbeseitigung
9Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10Gartenpflege
11Beleuchtung (Allgemeinstrom)
12Schornsteinreinigung
13Sach- und Haftpflichtversicherung
14Hauswart
15Gemeinschaftsantenne bzw. gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage
16Einrichtungen für die Wäschepflege
17Sonstige Betriebskosten

Zwei Punkte aus dem Katalog sind aktueller als viele Vorlagen:

<!-- ANCHORED: § 2 Nr. 15 Buchst. a BetrKV — "[…] bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen […]" (Buchst. b entsprechend für die mit einem Breitbandnetz verbundene private Verteilanlage; Buchst. c: gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage mit Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 TKG). https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut bestätigt). --> <!-- ANCHORED: § 5 CO2KostAufG — Abs. 1 Satz 1: "Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr."; Abs. 2 Satz 2: "Dieser Wert ist in die Tabelle in der Anlage einzuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln." (Stufenmodell = Einstufungstabelle der Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG.) https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut bestätigt). -->

Wie verteile ich die Kosten auf die Mieter?

Jede Kostenposition wird über einen Verteilerschlüssel auf die Mieter verteilt — das ist die Regel, nach der aus den Gesamtkosten der Anteil des einzelnen Mieters wird. Haben Sie im Mietvertrag nichts vereinbart, gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Anteil der Wohnfläche.

<!-- ANCHORED: § 556a Abs. 1 BGB — Satz 1: "Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen."; Satz 2: "Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt." https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut bestätigt). -->

Davon gibt es zwei wichtige Abweichungen:

<!-- ANCHOR-REF: § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB (erfasster Verbrauch/erfasste Verursachung) — siehe ANCHORED-Anker oben. --> <!-- ANCHORED: § 7 Abs. 1 HeizkostenV — Satz 1: "Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen."; Satz 2: feste 70 vom Hundert für Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, mit Öl- oder Gasheizung versorgt werden und überwiegend gedämmte freiliegende Leitungen haben; Satz 5: "Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden." https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut bestätigt). --> <!-- ANCHORED: § 6 Abs. 4 HeizkostenV — Satz 1: "Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen." https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, Wortlaut bestätigt). -->

Gängige Schlüssel für die kalten Betriebskosten sind Wohnfläche, Personenzahl und Wohneinheiten. Welcher Schlüssel gilt, richtet sich nach dem Mietvertrag — ohne Vereinbarung ist es die Wohnfläche. Ebenso wichtig: Geben Sie jeden verwendeten Schlüssel in der Abrechnung an und erläutern Sie ihn — verwenden verschiedene Positionen verschiedene Schlüssel, gehört zu jedem eine kurze Erklärung.

Wie ziehe ich die Vorauszahlungen ab?

Zum Schluss der Rechnung steht je Mieter der Saldo: Sie addieren die Kostenanteile des Mieters aus allen Positionen und ziehen davon die Vorauszahlungen ab, die er im Abrechnungszeitraum geleistet hat. Ein positives Ergebnis ist eine Nachzahlung, ein negatives ein Guthaben.

Ein Beispiel: Entfallen auf eine Mieterin über alle Positionen höhere Kosten, als sie im Abrechnungszeitraum vorausgezahlt hat, ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe der Differenz. Hat sie mehr vorausgezahlt, als an Kosten auf sie entfällt, bleibt ihr ein Guthaben in Höhe der Differenz.

Genau dieser Abzug ist einer der Punkte, die in keiner Abrechnung fehlen dürfen — dazu der nächste Abschnitt.

Was muss zwingend drinstehen?

Die Abrechnung ist eine Rechenschaft über die Vorauszahlungen der Mieter. Das Gesetz verlangt dafür in § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben. Was das für die Nebenkostenabrechnung konkret bedeutet, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Reihe von Entscheidungen ausgeformt und zuletzt vereinfacht (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 93/15).

<!-- ANCHORED: § 259 Abs. 1 BGB — "Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen." https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__259.html — klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200; Wortlaut bestätigt, "oder", nicht "und"). BGH, Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 93/15 (Vereinfachung der formellen Anforderungen): projektverifizierter Fakt aus docs/rules/02-legal-facts.md ("BGH Mindestangaben — consolidated jurisprudence"); der Entscheidungsvolltext wurde heute nicht erneut online gegengeprüft — Zitat unverändert aus dem verifizierten Faktenbestand übernommen, keine neue Behauptung ergänzt. -->

Als Checkliste — diese Angaben gehören danach in jede Abrechnung:

  1. Wer abrechnet (die Berechtigung zur Abrechnung, in der Regel Sie als Vermieter)
  2. Der Adressat: Name und Anschrift des Mieters
  3. Die Bezeichnung des Abrechnungsobjekts (welches Gebäude, welche Wohnung)
  4. Die geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenposition
  5. Die Angabe und Erläuterung der verwendeten Verteilerschlüssel
  6. Die Berechnung des Anteils des Mieters
  7. Der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
  8. Gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit — ein durchschnittlicher Mieter muss die Rechnung nachvollziehen können
  9. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich — § 556 BGB schreibt für die Abrechnung keine besondere Form vor. (Für preisgebundenen Wohnraum gelten strengere Formregeln; diesen Fall deckt der Assistent ohnehin nicht ab.)
<!-- ANCHOR-REF: § 259 Abs. 1 BGB + § 556 BGB — die Checkliste fasst die oben ANCHORED belegten Anforderungen zusammen (geordnete Zusammenstellung: § 259 Abs. 1 BGB + BGH VIII ZR 93/15, siehe ANCHORED-Anker im vorigen Abschnitt; Formfreiheit: § 556 BGB enthält keine Formvorgabe für die Abrechnung, siehe die ANCHORED-Anker zu § 556 Abs. 3 / Abs. 4 oben). -->

Die rechtliche Bewertung Ihrer Angaben liegt bei Ihnen — die Checkliste beschreibt, was die Rechtsprechung erwartet, keine Garantie im Einzelfall.

Was der Assistent abdeckt: Schnellvermieter rechnet ganze Mietjahre ab — jeder Mieter bewohnt die Wohnung über den vollen Abrechnungszeitraum. Nicht abgedeckt sind Sozialwohnungen (preisgebundener Wohnraum), Gewerbemietverhältnisse, unterjährige Mieterwechsel und Wirtschaftseinheiten über mehrere Gebäude.

So erstellen Sie die Abrechnung mit dem Assistenten

Der Schnellvermieter-Assistent führt die Arbeitsschritte aus diesem Ratgeber in fünf Schritten zusammen. Sie tragen Ihre Zahlen ein, Schnellvermieter rechnet nach und erstellt ein sauber formatiertes PDF mit allen Mietern des Gebäudes.

  1. Stammdaten — Abrechnungszeitraum (das Vorjahr ist vorbelegt), Ihre Angaben als Vermieter und die Gebäudedaten: Gesamtfläche, Wohneinheiten, Personenzahl.
  2. Mieter — je Mieter Name, Wohnfläche, Personenzahl und die geleisteten Vorauszahlungen.
  3. Kostenpositionen — je Position die Betriebskostenart aus dem Katalog, die Gesamtkosten und der Verteilerschlüssel; für Heizung und Warmwasser tragen Sie die Verbrauchswerte je Mieter ein, die Anteile werden daraus berechnet.
  4. Heizkostenaufteilung — eine Vorschau der berechneten Heiz- und CO₂-Aufteilung je Mieter, vor dem Kauf sichtbar.
  5. Prüfen & bestellen — Sie kontrollieren die Abrechnung je Mieter und erhalten anschließend das fertige PDF.

Selbst rechnen vs. Schnellvermieter

MerkmalSelbst (Excel/Vorlage)Schnellvermieter
ZeitaufwandStunden, inkl. Formel- und FormatierungsfehlernWenige Minuten
RechenwegManuell nachvollziehenAutomatisch, nachvollziehbar dargestellt
DatenschutzVerteilt über E-Mail/VorlagenKeine Konten, keine Datenbank — nach dem Download bleibt nichts gespeichert
KostenKostenlos, aber zeitintensivEin Preis pro Dokument, angezeigt beim Bezahlvorgang

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Nebenkostenabrechnung nicht von Hand rechnen und formatieren? Schnellvermieter übernimmt die Berechnung und erstellt das fertige PDF aus Ihren Angaben — ohne Registrierung, ohne Abo. Jetzt Nebenkostenabrechnung erstellen

Weitere Ratgeber finden Sie in der Ratgeber-Übersicht — zum Beispiel zur Frist für die Nebenkostenabrechnung und zur Heizkostenabrechnung.

Stand: 12. Juli 2026 — Rechtslage nach den bei gesetze-im-internet.de abrufbaren tagesaktuellen konsolidierten Fassungen. Primärquellen: § 556 BGB, § 556a BGB, § 2 BetrKV, § 7 HeizkostenV, § 5 CO2KostAufG.

<!-- ANCHOR-REF: § 556 BGB, § 556a BGB, § 2 BetrKV, § 7 HeizkostenV, § 5 CO2KostAufG — Primärquellen-Links der Stand-Zeile; siehe ANCHORED-Anker in den jeweiligen Abschnitten. Alle Deeplinks klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, jeweils korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de bestätigt). -->

Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026

<!-- ANCHORED: Redaktionsdatum der Seite (Frontmatter dateModified 2026-07-09) — Seitenmetadatum, keine Rechtsbehauptung; bewusst nicht angefasst (Annotations-Retrofit ändert die Lesefassung nur um Stand-Zeile und Preisstellen-Entfernung). -->

Schnellvermieter rechnet und formatiert; die rechtliche Bewertung liegt beim Vermieter. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Bis wann muss ich als Vermieter die Nebenkostenabrechnung verschicken?
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB). Rechnen Sie über das Kalenderjahr ab, ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Es zählt der Zugang beim Mieter, nicht das Datum der Erstellung.
Welche Nebenkosten darf ich auf den Mieter umlegen?
Umlagefähig sind die 17 Betriebskostenarten aus § 2 der Betriebskostenverordnung — zum Beispiel Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr, Gebäudeversicherung und Hauswart —, sofern der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.
Nach welchem Verteilerschlüssel rechne ich ab?
Haben Sie im Mietvertrag nichts vereinbart, gilt der Anteil der Wohnfläche (§ 556a BGB). Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen — etwa Wasser mit eigenen Zählern —, werden nach Verbrauch verteilt. Heiz- und Warmwasserkosten sind nach der Heizkostenverordnung mindestens zur Hälfte, höchstens zu 70 Prozent verbrauchsabhängig abzurechnen.
Was muss in einer Nebenkostenabrechnung zwingend drinstehen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören unter anderem hinein: der Adressat, das Abrechnungsobjekt, die geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die verwendeten Verteilerschlüssel mit Erläuterung, die Berechnung des Mieteranteils und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Die Abrechnung muss für den Mieter nachvollziehbar sein.
Wie ziehe ich die Vorauszahlungen ab?
Sie addieren die Kostenanteile eines Mieters aus allen Positionen und ziehen davon die Vorauszahlungen ab, die er im Abrechnungszeitraum geleistet hat. Ist das Ergebnis positiv, ergibt sich eine Nachzahlung; ist es negativ, ein Guthaben. Diesen Saldo weist die Abrechnung je Mieter aus.
Ist die Grundsteuer umlagefähig?
Ja. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks — namentlich die Grundsteuer — stehen an erster Stelle des Betriebskostenkatalogs (§ 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung). Üblich ist die Verteilung nach Wohnfläche, sofern der Mietvertrag nichts anderes bestimmt.
Darf ich Kabel-TV-Kosten noch umlegen?
Entgelte für externe Kabel-TV-Verträge können seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten umgelegt werden. Umlagefähig bleiben unter bestimmten Voraussetzungen die Betriebskosten einer gebäudeeigenen Gemeinschaftsantenne sowie das Bereitstellungsentgelt für eine gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage.
Kann ich die Nebenkostenabrechnung ohne Konto und ohne Anmeldung erstellen?
Ja. Der Schnellvermieter-Assistent funktioniert ohne Registrierung und ohne Abo. Sie tragen Ihre Zahlen ein, die Berechnung läuft automatisch, und Sie erhalten ein fertig formatiertes PDF für alle Mieter des Gebäudes. Nach dem Download bleibt nichts gespeichert.