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<!-- ANCHOR-REF: § 7 Abs. 1 HeizkostenV (50-70-Prozent-Rahmen, feste 70 Prozent nach Satz 2), § 6 Abs. 4 HeizkostenV (Wahl beim Gebäudeeigentümer), § 556 Abs. 3 BGB (Zwölfmonatsfrist), § 12 Abs. 1 HeizkostenV (15-Prozent- und 3-Prozent-Kürzung), § 2 HeizkostenV (Zwei-Wohnungen-Ausnahme), § 6a HeizkostenV (Begleitinformationen), § 5 CO2KostAufG (Einstufung, zehnstufige Tabelle), § 9 HeizkostenV (verbundene Anlage) — Wiederholungen in den FAQ-Frontmatter-Antworten; siehe die ANCHORED-Anker in den jeweiligen Abschnitten des Artikels. -->

Heizkostenabrechnung erstellen: von den Zählerständen zum fertigen PDF

Kurz zusammengefasst: Eine Heizkostenabrechnung verteilt die jährlichen Heizungs- und Warmwasserkosten eines Gebäudes auf die Mieter — im Regelfall zu 50 bis 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch, der Rest meist nach der Wohnfläche. Sie muss dem Mieter, wie die Nebenkostenabrechnung, spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Dieser Ratgeber führt Sie von den Zählerständen bis zum fertigen PDF.

Was ist eine Heizkostenabrechnung — und warum muss sie verbrauchsabhängig sein?

Die Heizkostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verpflichtet den Gebäudeeigentümer, diese Kosten auf der Grundlage der Verbrauchserfassung auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV). Anders als bei den übrigen Betriebskosten genügt eine reine Umlage nach Wohnfläche also nicht: Ein Teil der Kosten richtet sich danach, wie viel jede Wohnung tatsächlich verbraucht hat.

<!-- ANCHORED: § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV — "Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de); deckungsgleich mit docs/rules/02-legal-facts.md). -->

Eine wichtige Ausnahme: In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen vertragliche Vereinbarungen der Verordnung vor (§ 2 HeizkostenV) — dort kann also auch anders abgerechnet werden, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Daneben nimmt § 11 HeizkostenV einzelne Sonderfälle aus, etwa besonders effiziente Gebäude.

<!-- ANCHORED: § 2 HeizkostenV — "Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__2.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). --> <!-- ANCHORED: § 11 HeizkostenV ("Ausnahmen") — Abs. 1 Nr. 1a nimmt u. a. Räume in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m²·a) aus ("besonders effiziente Gebäude" im Text ist die bewusst vage Zusammenfassung; weitere Ausnahmen Nr. 1b-5 bleiben ungenannt). (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__11.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). -->

Das hat eine handfeste Folge. Soweit die Verordnung anwendbar ist, gilt: Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der Mieter das Recht, seinen Anteil um 15 Prozent zu kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). „Verbrauchsabhängig" bedeutet: Gemessene Werte — Zählerstände oder Ablesewerte von Heizkostenverteilern — fließen in die Verteilung ein.

<!-- ANCHORED: § 12 Abs. 1 HeizkostenV — Satz 1: "Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen." Satz 2: 3-Prozent-Kürzung, "Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert hat …". Satz 3: "Dasselbe ist anzuwenden, wenn der Gebäudeeigentümer die Informationen nach § 6a nicht oder nicht vollständig mitteilt." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__12.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de); deckungsgleich mit docs/rules/02-legal-facts.md). -->

Die übrigen Betriebskosten wie Grundsteuer, Wasser oder Müllabfuhr rechnen Sie in der Nebenkostenabrechnung ab. Dazu gibt es einen eigenen Ratgeber: Nebenkostenabrechnung erstellen.

Wie erstelle ich eine Heizkostenabrechnung?

Der Weg ist immer derselbe: Zeitraum festlegen, Verbrauchswerte und Kosten sammeln, die Kosten in einen Grund- und einen Verbrauchsanteil aufteilen, die CO₂-Kosten zuordnen, die Vorauszahlungen abziehen. Am Ende steht je Mieter ein Saldo — eine Nachzahlung oder ein Guthaben. Im Einzelnen:

  1. Abrechnungszeitraum festlegen. Üblich ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum darf höchstens zwölf Monate umfassen und sollte mit den Zählerständen und Belegen zusammenpassen.
  2. Zählerstände und Gebäudedaten zusammenstellen. Je Wohnung der Anfangs- und der Endstand von Wärmezählern, Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern; dazu Gesamtwohnfläche, Zahl der Wohneinheiten und die Flächen der einzelnen Wohnungen.
  3. Kostenpositionen erfassen. Heizung und Warmwasser werden getrennt geführt. Bei einer verbundenen Anlage — einer Anlage, die Heizung und Warmwasser gemeinsam versorgt — sind die einheitlich entstandenen Kosten zunächst auf beide aufzuteilen, vorrangig anhand gemessener Wärmemengen (§ 9 HeizkostenV).
  4. In Grund- und Verbrauchskosten aufteilen. 50 bis 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch, der Rest nach der Fläche — Details im nächsten Abschnitt.
  5. CO₂-Kosten aufteilen und ausweisen. Seit 2023 werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell geteilt — Details weiter unten.
  6. Vorauszahlungen abziehen. Je Mieter wird der errechnete Kostenanteil den geleisteten Heizkosten-Vorauszahlungen gegenübergestellt.
  7. Abrechnung formatieren und zustellen. Die fertige Abrechnung muss dem Mieter innerhalb der Zwölf-Monats-Frist zugehen.
<!-- ANCHORED: § 9 Abs. 1 HeizkostenV — "Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen." "Vorrangig anhand gemessener Wärmemengen" fasst Abs. 2 Satz 1 zusammen: "Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). --> <!-- ANCHOR-REF: § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB ("Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen") — Grundlage der Aussage "höchstens zwölf Monate" in Schritt 1 (Höchstdauer als gefestigte Lesart von "jährlich"; der Text nennt bewusst keine eigene Norm dafür). Zwölfmonatsfrist in Schritt 7: siehe ANCHORED-Anker im Abschnitt "Bis wann muss die Heizkostenabrechnung beim Mieter sein?". -->

Ein Hinweis zur Arbeitsweise: Die Originalbelege — Brennstoffrechnungen, Wartungsrechnungen, Ableseprotokolle — bleiben bei Ihnen. Für die Abrechnung brauchen Sie nur die Zahlen daraus.

Wie teile ich in Grund- und Verbrauchskosten auf?

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV). Dieser Teil heißt Verbrauchskosten. Der Rest — die Grundkosten — wird nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum verteilt; in der Praxis ist die Wohnfläche der gängige Maßstab.

<!-- ANCHORED: § 7 Abs. 1 HeizkostenV — Satz 1: "Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen." Satz 2 (feste 70 Prozent): "In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind … 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen." Satz 5: "Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__7.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de); deckungsgleich mit docs/rules/02-legal-facts.md §7(1)-Block). -->
KostenanteilVerteilung nachGrundlage
Verbrauchskosten (50–70 %)erfasstem Wärmeverbrauch der Nutzer§ 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV
Grundkosten (Rest, 30–50 %)Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum§ 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenV
<!-- ANCHOR-REF: § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 HeizkostenV (Tabellenzeilen Verbrauchs-/Grundkosten) — siehe ANCHORED-Anker direkt oberhalb. Deeplinks identisch mit dem dort verifizierten Ziel. -->

Die Wahl des Prozentsatzes innerhalb des Rahmens liegt beim Gebäudeeigentümer (§ 6 Abs. 4 HeizkostenV); eine spätere Änderung ist nur durch Erklärung gegenüber den Mietern, aus sachgerechtem Grund und nur mit Wirkung zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraums zulässig. Viele Vermieter wählen 70 Prozent — für bestimmte ältere Gebäude mit Öl- oder Gasheizung, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 nicht erfüllen und deren freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt sind, schreibt § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV die 70 Prozent sogar fest vor. Ein allgemeiner gesetzlicher „Standardwert" existiert dagegen nicht; der Wert 0,7 im Assistenten ist eine Voreinstellung, die Sie je Position anpassen können.

<!-- ANCHORED: § 6 Abs. 4 HeizkostenV — Satz 1: "Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen." Satz 2 Nr. 3: Änderung "aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung"; Satz 3: "Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). "Kein allgemeiner gesetzlicher Standardwert" ist als Negativaussage nicht normzitierbar; Produkt-Voreinstellung 0,7 per docs/rules/02-legal-facts.md ausdrücklich PRODUKT-Default, kein Gesetzeswert. --> <!-- ANCHOR-REF: § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV (feste 70 Prozent für bestimmte ältere Öl-/Gas-Gebäude) — Wortlaut im ANCHORED-Anker des Abschnittsanfangs oben. -->

Für das Warmwasser gilt das gleiche Prinzip mit eigenen Zählerwerten: Der Verbrauchsanteil richtet sich nach den Warmwasserzählern, der Rest nach der Fläche.

Wie berechne ich den CO₂-Anteil?

Seit dem 1. Januar 2023 teilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) die CO₂-Kosten aus Brennstoff- und Wärmelieferungen zwischen Vermieter und Mieter auf. Der Ablauf in drei Schritten:

<!-- ANCHORED: § 12 CO2KostAufG ("Inkrafttreten") — "Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft." (gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__12.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). Deckt "Seit dem 1. Januar 2023". -->
  1. Einstufen. Sie ermitteln den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; der Wert wird auf die erste Nachkommastelle gerundet (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG).
  2. Aufteilungsverhältnis ablesen. Der gerundete Wert wird in die zehnstufige Tabelle der Anlage zum CO2KostAufG eingeordnet. Je schlechter der Wert, desto größer der Vermieteranteil.
  3. Mieteranteil verteilen und ausweisen. Der auf die Mieter entfallende Teil wird nach demselben Schlüssel verteilt wie die Heiz- und Warmwasserkosten (§ 7 Abs. 1 CO2KostAufG) — nicht einfach nach Fläche. Die Abrechnung muss den CO₂-Anteil des Mieters, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG); fehlt das, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
<!-- ANCHORED: § 5 Abs. 1 CO2KostAufG — Satz 1: "Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr." Satz 3: "Der Wert des nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten spezifischen Kohlendioxidausstoßes ist auf die erste Nachkommastelle zu runden." (gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__5.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). --> <!-- ANCHORED: § 7 CO2KostAufG — Abs. 1 Satz 2: Verteilung des Mieteranteils "gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung" (= derselbe Schlüssel wie die Heizkosten, nicht Fläche — docs/rules/02-legal-facts.md, korrigierter Pinpoint 2026-06-10). Abs. 3: Der Vermieter "weist in der Heizkostenabrechnung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung … sowie die Berechnungsgrundlagen aus." Abs. 4: sonst Recht des Mieters, "den … auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen". (gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/__7.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). -->
CO₂-Ausstoß (kg CO₂/m²/Jahr)Anteil MieterAnteil Vermieter
unter 12100 %0 %
12 bis unter 1790 %10 %
17 bis unter 2280 %20 %
22 bis unter 2770 %30 %
27 bis unter 3260 %40 %
32 bis unter 3750 %50 %
37 bis unter 4240 %60 %
42 bis unter 4730 %70 %
47 bis unter 5220 %80 %
52 und mehr5 %95 %
<!-- ANCHOR-REF: Anlage (zu den §§ 5 bis 7) CO2KostAufG — Stufentabelle; vollständiger ANCHORED-Anker an der Quellenzeile direkt darunter. -->

Quelle: Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG.

<!-- ANCHORED: Anlage (zu den §§ 5 bis 7) CO2KostAufG, "Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden" (Fundstelle: BGBl. I 2022, 2159) — alle zehn Stufen der Artikel-Tabelle am 2026-07-12 Zeile für Zeile gegen die Einzelnorm geprüft: "< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %" bis ">= 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %"; Intervalle halboffen, deckungsgleich mit docs/rules/02-legal-facts.md (CO2KostAufG-Tabelle). (gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/anlage.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). -->

Im Assistenten ist die CO₂-Umlage eine eigene Kostenposition; die Verteilung auf die Mieter rechnet Schnellvermieter mit demselben Schlüssel wie die Heizkosten und druckt die Herleitung in das PDF.

Was ist mit Heizöl? Die Bestandsrechnung

Bei einer Ölheizung stimmen Rechnungsbetrag und Jahresverbrauch selten überein, weil der Tank am Jahresanfang und am Jahresende unterschiedlich voll ist. Die Kosten des Abrechnungsjahres ergeben sich aus der Bestandsrechnung: Anfangsbestand plus Zukäufe minus Endbestand, jeweils bewertet mit dem zugehörigen Literpreis.

Im Assistenten tragen Sie dafür nur die Liter und Preise ein — Anfangsbestand, Lieferungen, Endbestand. Die Gesamtkosten der Position errechnet Schnellvermieter daraus automatisch; von Hand rechnen müssen Sie nichts.

Wie rechne ich die Vorauszahlungen gegen?

Zum Schluss stellt die Abrechnung je Mieter zwei Zahlen gegenüber: den errechneten Anteil an den Heiz- und Warmwasserkosten und die im Abrechnungsjahr geleisteten Vorauszahlungen, soweit sie auf die Heizkosten entfallen. Ist der Kostenanteil höher, ergibt sich eine Nachzahlung; ist er niedriger, ein Guthaben. Beide Werte gehören mit nachvollziehbarer Herleitung in die Abrechnung — der Mieter soll sehen können, wie sein Anteil zustande kommt.

Bis wann muss die Heizkostenabrechnung beim Mieter sein?

Heiz- und Warmwasserkosten gehören zu den Betriebskosten. Für die Abrechnung der Vorauszahlungen gilt deshalb dieselbe Frist wie bei der Nebenkostenabrechnung: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei einem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen; ein Guthaben steht dem Mieter weiterhin zu. Ausführlich dazu: Frist für die Nebenkostenabrechnung.

<!-- ANCHORED: § 556 Abs. 3 BGB — Satz 2: "Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen." Satz 3: "Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten." — der Artikel sagt dafür "grundsätzlich ausgeschlossen". Dass ein Guthaben dem Mieter weiterhin zusteht, folgt nicht aus dem Wortlaut von Satz 3 (der nur die Nachforderung erfasst), sondern ist die gefestigte Lesart — so auch docs/rules/02-legal-facts.md ("Tenant retains right to Guthaben even on late delivery"). (gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). -->

Kann ich die Abrechnung ohne Messdienst selbst machen?

Ja — wenn Ihnen die Verbrauchswerte vorliegen. Einen Messdienst wie Techem oder ista brauchen Sie für die Rechenarbeit nicht: Sie lesen die Geräte ab, tragen Zählerstände und Kosten ein, und Schnellvermieter übernimmt Aufteilung, CO₂-Rechnung und Formatierung. Zwei Grenzen sollten Sie dabei ehrlich einplanen:

<!-- ANCHORED: § 5 Abs. 2 HeizkostenV — Satz 1: "Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein …" Satz 2: "Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann." (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__5.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de)). --> <!-- ANCHORED: § 6a Abs. 3 HeizkostenV — beruht die Abrechnung auf dem tatsächlichen Verbrauch, sind "zusammen mit den Abrechnungen" u. a. zugänglich zu machen: Nr. 1a "Informationen über den Anteil der eingesetzten Energieträger …" und Nr. 2 "Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen …" ("Kontaktstellen für Energiespar-Beratung" ist die Plain-Language-Fassung). (gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__6a.html; klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de); deckungsgleich mit docs/rules/02-legal-facts.md §6a-Block). --> <!-- ANCHOR-REF: § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HeizkostenV (3-Prozent-Kürzung bei fehlender fernablesbarer Ausstattung bzw. fehlenden § 6a-Informationen) — Wortlaut im ANCHORED-Anker des Abschnitts "Was ist eine Heizkostenabrechnung …" oben. -->

Was muss in der Heizkostenabrechnung enthalten sein?

Eine nachvollziehbare Heizkostenabrechnung nennt den Abrechnungszeitraum und das Gebäude, stellt die Gesamtkosten je Position zusammen, legt den Aufteilungsmaßstab offen (Verbrauchsanteil in Prozent, Rest nach Fläche), zeigt die Verbrauchswerte und die Rechenschritte je Mieter, weist den CO₂-Anteil samt Einstufung und Berechnungsgrundlagen aus und zieht zum Schluss die geleisteten Vorauszahlungen ab. Dazu kommen die Begleitinformationen nach § 6a HeizkostenV. Genau diese Struktur druckt der Assistent in das PDF — mit ausgeschriebener Herleitung, damit der Mieter jeden Schritt nachrechnen kann.

<!-- ANCHOR-REF: § 6a HeizkostenV (Begleitinformationen) und § 7 Abs. 3 CO2KostAufG (Ausweis von CO₂-Anteil, Einstufung und Berechnungsgrundlagen) — siehe die ANCHORED-Anker in den Abschnitten "Kann ich die Abrechnung ohne Messdienst selbst machen?" bzw. "Wie berechne ich den CO₂-Anteil?". -->

Wofür ist der Assistent gedacht — und wofür nicht?

Dieses Dokument rechnet ganze Mietjahre für ein einzelnes Gebäude: Alle Mietverhältnisse laufen über den vollen Abrechnungszeitraum. Nicht abgedeckt sind unterjährige Ein- oder Auszüge (Nutzerwechsel), Sozialwohnungen, Gewerbemietverhältnisse und Wirtschaftseinheiten über mehrere Gebäude. Ebenfalls nicht abgedeckt ist Wärmecontracting — also der Fall, dass ein externer Anbieter die Wärme liefert und selbst gegenüber den Nutzern abrechnet. Der Assistent liest keine Zähler aus und speichert keine Daten; Sie tragen Ihre Zahlen ein, Schnellvermieter rechnet nach und formatiert.

So gehen Sie im Assistenten vor

Der Heizkostenabrechnungs-Assistent führt in fünf Schritten durch die Abrechnung:

  1. Stammdaten — Abrechnungszeitraum, Vermieter, Gebäudedaten (Fläche, Wohneinheiten, Personen).
  2. Mieter — je Wohneinheit Name, Wohnfläche, Personenzahl und geleistete Heizkosten-Vorauszahlungen.
  3. Heizkosten-Positionen — Heizung, Warmwasser und optional die CO₂-Umlage, jeweils mit Gesamtkosten (bei Heizöl: Bestandsrechnung), Verbrauchsanteil-Quote und den Zählerständen je Mieter.
  4. Aufteilungs-Vorschau — der berechnete Grund- und Verbrauchsanteil je Position und je Mieter, vor dem Kauf sichtbar.
  5. Prüfen & bestellen — alle Angaben im Überblick, dann wird das PDF erstellt.

Selbst rechnen vs. Schnellvermieter

MerkmalSelbst (Excel/Vorlage)Schnellvermieter
ZeitaufwandStunden, inkl. Formel- und FormatierungsfehlernWenige Minuten
Rechenweg50–70-Aufteilung, CO₂-Stufen und Heizöl-Bestand manuellAutomatisch, nachvollziehbar dargestellt
DatenschutzVerteilt über E-Mail/VorlagenKeine Konten, keine Datenbank — nach dem Download bleibt nichts gespeichert
KostenKostenlos, aber zeitintensivEin Preis pro Dokument, angezeigt beim Bezahlvorgang

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Weitere Ratgeber für private Vermieter finden Sie im Ratgeber-Hub; die Nebenkostenabrechnung erstellen Sie im Nebenkosten-Assistenten.


Stand: 12. Juli 2026 — Rechtslage nach den bei gesetze-im-internet.de abrufbaren konsolidierten Fassungen von HeizkostenV, CO2KostAufG und BGB. Primärquellen: § 7 HeizkostenV · § 12 HeizkostenV · § 5 CO2KostAufG · Anlage zum CO2KostAufG · § 556 BGB.

<!-- ANCHOR-REF: § 7 HeizkostenV, § 12 HeizkostenV, § 5 CO2KostAufG, Anlage (§§ 5 bis 7) CO2KostAufG, § 556 BGB — Primärquellen-Links der Stand-Zeile; siehe die ANCHORED-Anker in den jeweiligen Abschnitten. Alle fünf Deeplinks klick-verifiziert 2026-07-12 (HTTP 200, jeweils korrekte Einzelnorm auf gesetze-im-internet.de). -->

Schnellvermieter rechnet und formatiert; die rechtliche Bewertung liegt beim Vermieter. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufig gestellte Fragen

Wie teile ich Heizkosten in Grundkosten und Verbrauchskosten auf?
Nach § 7 der Heizkostenverordnung verteilen Sie mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch der Mieter (Verbrauchskosten). Der Rest sind Grundkosten; sie werden nach der Wohn- oder Nutzfläche verteilt (zulässig ist auch der umbaute Raum — in der Praxis ist die Wohnfläche der gängige Maßstab). Die Wahl des Prozentsatzes innerhalb dieses Rahmens liegt beim Gebäudeeigentümer.
Wie viel Prozent muss ich nach Verbrauch abrechnen?
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten der zentralen Heizungsanlage. In bestimmten älteren Gebäuden mit Öl- oder Gasheizung, die den Wärmeschutz-Standard von 1994 nicht erfüllen und überwiegend gedämmte freiliegende Leitungen haben, schreibt § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV feste 70 Prozent vor.
Kann ich die Heizkostenabrechnung ohne Messdienst selbst erstellen?
Ja, wenn Ihnen die Verbrauchswerte vorliegen. Sie lesen die Zähler oder Heizkostenverteiler ab und tragen die Werte selbst ein; Schnellvermieter rechnet die Aufteilung nach und formatiert das PDF. Das Ablesen selbst übernimmt der Assistent nicht — er liest keine Geräte aus und ist mit keinem Messdienst verbunden.
Wie lange habe ich Zeit für die Heizkostenabrechnung?
Zwölf Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Bei einem Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Nach Ablauf der Frist ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen; ein Guthaben steht dem Mieter weiterhin zu. Maßgeblich ist, dass die Abrechnung dem Mieter innerhalb der Frist mitgeteilt wird.
Darf der Mieter die Heizkosten um 15 Prozent kürzen?
Ja, wenn die Heizkostenverordnung anwendbar ist und entgegen ihr nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen vertragliche Vereinbarungen der Verordnung vor (§ 2 HeizkostenV). Daneben gibt es ein Kürzungsrecht von 3 Prozent, etwa wenn vorgeschriebene fernablesbare Erfassungsgeräte fehlen oder die Begleitinformationen nach § 6a HeizkostenV nicht vollständig mitgeteilt werden. Die Kürzung betrifft jeweils den auf den Mieter entfallenden Kostenanteil.
Wie berechne ich den CO₂-Anteil des Mieters?
Sie ermitteln den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr und ordnen den Wert in die zehnstufige Tabelle des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes ein. Daraus ergibt sich, welchen Anteil der CO₂-Kosten Sie als Vermieter tragen und welcher Anteil auf die Mieter entfällt.
Muss ich Heizung und Warmwasser getrennt abrechnen?
Ja, die Kosten werden getrennt erfasst. Versorgt eine verbundene Anlage beide, sind die gemeinsamen Kosten nach § 9 HeizkostenV aufzuteilen — vorrangig anhand gemessener Wärmemengen. Im Assistenten tragen Sie Heizung und Warmwasser als eigene Positionen mit eigenen Zählerständen ein; beide erscheinen getrennt in der fertigen Abrechnung.